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§ 1327. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1327. Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen

Seite 476

nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.

(RGBl. 69/1916)

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