§ 1312. Wer in einem Notfall jemanden einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er nicht verhütet hat, nicht zugerechnet; es wäre denn, dass er einen anderen, der noch mehr geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle kann er den sicher verschafften Nutzen ge Seite 470gen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.
(JGS 946/1811)

