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§ 1311. 4. durch Zufall; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

4. durch Zufall;

 

§ 1311. Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Not in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.

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