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§ 1288. 7) Versicherungsvertrag; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

7) Versicherungsvertrag;

 

§ 1288. Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen anderen ohne dessen Verschulden treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz zu leisten verspricht; so entsteht der Versi

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cherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabei für den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.

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