6) gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
§ 1287. Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zweck einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.

