§ 1051. Ist keine Zeit zur Übergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Teil ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§ 1048–1050) Seite 376 auf den Zeitpunkt der Übergabe selbst anzuwenden; insofern die Parteien nicht etwas anderes festgesetzt haben.
(JGS 946/1811)

