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§ 1050. und der Nutzungen vor der Übergabe. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

und der Nutzungen vor der Übergabe.

 

§ 1050. Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der Übergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, samt dem Zuwachs, dem Übernehmer, obgleich die Sache noch nicht übergeben worden ist.

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