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§ 989. Befristung und Ende des Kreditvertrags (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Befristung und Ende des Kreditvertrags

 

§ 989. (1) Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen.

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