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§ 986. Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags

 

§ 986. (1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.

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