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§ 985. Steigerung und Minderung des Wertes (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Steigerung und Minderung des Wertes

 

§ 985. Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der

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Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.

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