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§ 982. Beschränkung der wechselseitigen Klagen. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Beschränkung der wechselseitigen Klagen.

 

§ 982. Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Missbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreißig Tagen nicht gerügt; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.

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