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§ 981. 4) der Erhaltungskosten. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

4) der Erhaltungskosten.

 

§ 981. Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muss der Entlehner selbst bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, sofern er die Sache dem Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen; doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.

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