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§ 946. Unwiderruflichkeit der Schenkungen. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Unwiderruflichkeit der Schenkungen.

 

§ 946. Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.

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