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§ 945. Inwiefern der Geber für das Geschenkte hafte. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Inwiefern der Geber für das Geschenkte hafte.

 

§ 945. Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen.

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