Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.
§ 934. Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teil das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem anderen Teil steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist. Das Missverhältnis des Wertes wird nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt.

