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§ 933b. Besonderer Rückgriff (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Besonderer Rückgriff

 

§ 933b. (1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet,

Seite 340

so kann er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.

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