§ 895. Wie weit aus mehreren Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen Gläubigern hafte, muss aus den besonderen, zwischen den Mitgläubigern bestehenden, rechtlichen Verhältnissen bestimmet werden. Besteht kein solches Verhältnis; so ist einer dem anderen keine Rechenschaft schuldig.
(JGS 946/1811)

