§ 894. Ein Mitschuldner kann dadurch, dass er mit dem Gläubiger läs Seite 321tigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten.
(JGS 946/1811)

