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§ 765. 5. Anfall und Fälligkeit (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

5. Anfall und Fälligkeit

 

§ 765. (1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Tod des Verstorbenen.

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