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§ 764. 4. Pflichtteilsschuldner (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

4. Pflichtteilsschuldner

 

§ 764. (1) Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen.

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