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§ 653. Gegenstand eines Vermächtnisses (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Gegenstand eines Vermächtnisses

 

§ 653. (1) Jede Sache, die im Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer

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selbstständigen Forderung bilden kann, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

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