§ 576. Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den Seite 220 späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
(BGBl. I 87/2015)
§ 576. Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den Seite 220 späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
(BGBl. I 87/2015)
