Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit
§ 575. Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung müssen bei deren Errichtung vorliegen.
Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit
§ 575. Die Voraussetzungen der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung müssen bei deren Errichtung vorliegen.
