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§ 555. Einsetzung mehrerer Erben (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Einsetzung mehrerer Erben

 

§ 555. Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen.

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