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§ 554. Einsetzung eines einzigen Erben (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Einsetzung eines einzigen Erben

 

§ 554. Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren

Seite 215

Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.

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