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§ 498. Weiderecht. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Weiderecht.

 

§ 498. Ist bei Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreißigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften

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Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.

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