in Feld- und Hausservituten.
§ 474. Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichteten das dienstbare; dem anderen als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirtschaft oder zu einem anderen Gebrauch bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Hausservituten.

