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§ 474. in Feld- und Hausservituten. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

in Feld- und Hausservituten.

 

§ 474. Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichteten das dienstbare; dem anderen als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirtschaft oder zu einem anderen Gebrauch bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Hausservituten.

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