Einteilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
§ 473. Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstückes zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außerdem ist die Dienstbarkeit persönlich.

