Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.
§ 445. Nach den in diesem Hauptstück über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigentumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bei den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.

