Erlöschung des Eigentumsrechtes.
§ 444. Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigentümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Seite 175 Eigentum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

