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§ 403. Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.

 

§ 403. Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verlust oder Untergang rettet, ist berech

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tigt, von dem rückfordernden Eigentümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens zehn von Hundert zu fordern.

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