Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.
§ 403. Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verlust oder Untergang rettet, ist berech Seite 162tigt, von dem rückfordernden Eigentümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens zehn von Hundert zu fordern.

