3) von der Beute.
§ 402. Über das Recht der Beute und der von dem Feind zurück erbeuteten Sachen, sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.
3) von der Beute.
§ 402. Über das Recht der Beute und der von dem Feind zurück erbeuteten Sachen, sind die Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.
