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§ 383. 1) Durch den Tierfang; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

1) Durch den Tierfang;

 

§ 383. Dieses gilt insbesondere von dem Tierfang. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Zuwachs des Wildes gehemmt, und der vom Wild verursachte Scha

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de ersetzt werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sei; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seien, wird in den Strafgesetzen bestimmt.

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