1) Durch den Tierfang;
§ 383. Dieses gilt insbesondere von dem Tierfang. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen gebühre; wie der übermäßige Zuwachs des Wildes gehemmt, und der vom Wild verursachte Scha Seite 156de ersetzt werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern sei; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seien, wird in den Strafgesetzen bestimmt.

