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§ 382. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 382. Freistehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, insofern dieses Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.

(JGS 946/1811)

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