Der Arbeitnehmer ist bereit, auf Verlangen über die Normalarbeitszeit hinaus Mehrarbeit bzw. Überstundenarbeit zu leisten sowie Dienstreisen zu machen. Zeiten der Reisebewegung sind jedoch, soweit nicht der Kollektivvertrag anderes anordnet, ohne Überstundenzuschlag zu vergüten bzw. gebührt hierfür nach Wahl des Arbeitgebers 1:1-Zeitausgleich. Letzteres gilt nicht für Reisebewegungen durch angeordnetes oder gleichwertiges Lenken.Siehe Rz. 30–31 zu § 6 AZG.
