Dem Arbeitnehmer ist bewusst, dass die Anforderungen seiner Position bzw. Tätigkeiten möglichst flexiblen Arbeitszeiteinsatz gebieten. Infolge seines Einverständnisse bleibt daher dem Arbeitgeber die Änderung der Arbeitszeiteinteilung und auch die Einteilung in mehrschichtige Arbeitsweisen jederzeit vorbehalten, dies unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen und der Beschränkungen des § 19c Abs. 2 und 3 AZG.
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