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1. Kurzvarianten1010An den gesetzlichen Vorbehaltsgrenzen (sachlicher Grund, keine überwiegenden Gegeninteressen, zweiwöchige „Wartezeit“) ändern auch die Kurzvarianten nichts. § 19c Abs. 2 AZG gilt trotzdem! Anders als bei einvernehmlichen Änderungen.

Schrank7. AuflMärz 2023

B. Änderungsvorbehalte99Passend für Voll- und Teilzeit. Gewählte Variante einzufügen in die Dienstverträge (oder in Ergänzungen zu diesen) im Anschluss an die Grundklausel zu Ausmaß und Lage der Arbeitszeit.

Dem Arbeitgeber bleibt die Änderung der Arbeitszeiteinteilung jeweils vorbehalten.Dem Arbeitgeber bleibt die Änderung der Arbeitszeiteinteilung jeweils vorbehalten. Dies gilt auch für die Einteilung zu Arbeiten an Samstagen und Sonntagen, soweit solche gesetzlich zulässig sind.

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