B. Änderungsvorbehalte9
Dem Arbeitgeber bleibt die Änderung der Arbeitszeiteinteilung jeweils vorbehalten.Dem Arbeitgeber bleibt die Änderung der Arbeitszeiteinteilung jeweils vorbehalten. Dies gilt auch für die Einteilung zu Arbeiten an Samstagen und Sonntagen, soweit solche gesetzlich zulässig sind.