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Arbeitszeit: Kommentar, Schrank
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§ 14 (Schrank)
Schrank
7. Aufl
März 2023
(1)
Im Sinne dieser Bestimmung gilt
als Nacht die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 04.00 Uhr,
als Nachtarbeit jede Tätigkeit, die in diesem Zeitraum ausgeübt wird.
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