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§ 13c (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 ist die Tagesarbeitszeit

bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

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