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§ 12d (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.

Gesetzesmaterialien

EB RV 1180 BlgNR XXI. GP

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