Art 9 Ein Staat, der den Begriff des „domicile“ als Anknüpfungspunkt in Familiensachen kennt, kann das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht davon Seite 1784unterrichten, dass für die Zwecke der Fälle, die seinen Behörden vorgelegt werden, in Artikel 4 der Satzteil „dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören“ durch „in dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam ihr domicile haben“ und in Artikel 6 der Satzteil „dem die Parteien gemeinsam angehören“ durch „in dem die Parteien gemeinsam ihr domicile haben“ ersetzt wird, wobei „domicile“ so zu verstehen ist, wie es in dem betreffenden Staat definiert wird.

