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Art 8 HUP (Neumayr)

Neumayr1. AuflJänner 2024

Art 8 (1) Ungeachtet der Artikel 3–6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:

das Recht eines Staates, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört;

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