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§ 165 StGB (Leitner/Kahl)

Leitner/Kahl2. AuflMärz 2023

§ 165 (1) Wer

Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umwandelt oder einem anderen überträgt, oder

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