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§ 163d StGB (Bachmann/Machan)

Bachmann/Machan2. AuflMärz 2023

§ 163d (1) Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,

im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes Organ (Abs. 1 Z 1), bevor die Sitzung des Organs beendet ist,in den Fällen des Abs. 1 Z 2, bevor sich jemand an dem Verband beteiligt hat,

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