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zu § 22e - Schadenersatz- und Regressansprüche (Lutz/Heilegger/Dunst)

Lutz/Heilegger/Dunst6. LfgFebruar 2022

Schadenersatz- und Regressansprüche

 

Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl Nr 80/1965,

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