Schadenersatz- und Regressansprüche
Bei Schadenersatz- und Regressansprüchen zwischen Arbeitgebern und Lenkern gelten als Grund für die Minderung oder den gänzlichen Ausschluss von Ersatz- oder Regressansprüchen im Sinne des § 2 Abs 2 Z 4 und 5 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl Nr 80/1965,