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zu § 22d - Informationspflichten (Lutz/Heilegger/Dunst)

Lutz/Heilegger/Dunst6. LfgFebruar 2022

Informationspflichten

 

Der Dienstzettel gemäß § 2 Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, hat neben allen dort genannten Angaben auch einen Hinweis auf die für die Lenkerin/den Lenker geltenden Vorschriften zur wöchentlichen Ruhezeit und Feiertagsruhe sowie auf die Möglichkeiten zur Einsichtnahme zu enthalten.

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