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22. Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG (Drs)

Drs11. LfgFebruar 2019

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Kammer der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

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