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Zu § 17 -- Unabdingbarkeit (Drs)

Drs11. LfgFebruar 2019

Unabdingbarkeit

 

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des § 16 zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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