§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
Die Regelung der Berufsausübung von Immobilienmaklern unterliegt dem Bundesminister bzw der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (vgl Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG), weshalb dieses auch mit der diesbezüglichen Vollziehung zu betrauen ist. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dem Bundesminister bzw der Bundesministerin für Justiz.