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§ 24a HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 24a. Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.

Fassung BGBl I 1999/147, ab 1. 9. 1999; BGBl I 2021/101, ab 5. 6. 2021

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